COVID-19-Pandemie und Auswirkungen auf das allgemeine Zivilrecht

– Kein Verlust der Wohnung/ der Geschäftsräume aufgrund ausbleiender Zahlung –

Der Bundestag beschloss starke Einschränkungen der Möglichkeit von Kündigungen von Miet- und Pachtverhältnissen während der Zeit der COVID-19-Pandemie. Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete bleibt jedoch unberührt und besteht wie gehabt fort. Die Regelungen sichern Mieter von Grundstücken sowie von privaten oder gewerblichen Zwecken angemieteten Räumen für einen bestimmten Zeitraum (vorerst vom 1. April bis 30. Juni 2020) der COVID-19-Pandemie nur dahingehend ab, dass der Verlust der Mietsache durch eine Kündigung des Vermieters nicht zu befürchten ist, wenn vorübergehend die fälligen Mieten nicht fristgerecht geleistet werden können. Hierdurch soll verhindert werden, dass die zu erwartenden negativen wirtschaftlichen Auswirkungen dazu führen, dass Mieter die Wohnräume und Gewerbetreibende die angemieteten Räume und Flächen und damit die Grundlage ihrer Erwerbstätigkeit verlieren.

Die Kündigung ist nur in den Fällen ausgeschlossen, in denen die Nichtleistung des Mieters auf der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie beruht. Beruht die Nichtleistung des Mieters auf anderen Gründen, zum Beispiel, weil er zahlungsunwillig ist oder seine Zahlungsunfähigkeit andere Ursachen als die COVID-19-Pandemie hat, ist die Kündigung hingegen nicht ausgeschlossen.

Der Kündigungsausschluss für Nichtzahlungen in dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 gilt nur bis zum 30. Juni 2022. Ab dem 1. Juli 2022 kann auch wegen noch ausstehender Forderungen aus diesem Zeitraum gekündigt werden.

 

– Leistungsverweigerung bei Dauerschuldverhältnissen –

Um vorerst nicht weiter in Liquiditätsengpässe zu geraten, steht Ihnen als Verbraucher oder Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme von höchstens 2.000.000 EUR) das Recht zu, eine geschuldete Leistung im Rahmen eines für die angemessene Fortsetzung Ihrer Daseinsvorsorge/Ihres Betriebes erforderlichen Dauerschuldverhältnisses vorerst bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn sie infolge der COVID-19-Pandemie nicht zur Leistung imstande sein sollten. Entscheidend dafür ist allerdings auch, ob es Ihrem Vertragspartner zuzumuten ist, auf die von Ihnen geschuldete Leistung zu verzichten.

 

– Verbraucherdarlehen –

Haben Sie als Verbraucher vor dem 15. März 2020 einen Darlehensvertrag geschlossen, so werden die zwischen dem 1. April 2020 und 30. Juni 2020 fälligen Ansprüche wie Rückzahlungen, Zins- oder Tilgungsleistungen mit Eintritt der Fälligkeit für drei Monate gestundet. Eine Verbraucherinsolvenz soll also nicht dadurch eintreten, dass Forderungen aus dem Darlehensvertrag aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht beglichen werden können und weitergehende Ansprüche aufgrund eines Zahlungsverzugs entstehen.

Auch hier ist sind die Auswirkungen auf den Darlehensgeber zu berücksichtigen.  Darlehensgeber wird jedoch regelmäßig ein Kreditinstitut sein, sodass eine Unzumutbarkeit der Stundung wohl nur die Ausnahme darstellen wird.

 

Haben Sie weitergehende Fragen oder benötigen anwaltliche Hilfe, so stehen Ihnen unsere Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte jederzeit zur Verfügung.

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