COVID-19-Pandemie und Auswirkungen auf EEG-Ausschreibungen

Auch der Ausbau der Erneuerbaren Energien ist von der COVID-19-Pandemie betroffen: Lieferketten sind unterbrochen und die Realisierung vieler Projekte ist fraglich. Um den Einflüssen der COVID-19-Pandemie entgegenzuwirken, hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) das Ausschreibungsverfahren für EE- und KWK-Anlagen gelockert.

Die Ausschreibungen finden weiterhin zu den bekannten Terminen statt, die Teilnehmer müssen ihre Gebote fristgerecht einreichen. Die Bieter sollen aber mehr Zeit für die Umsetzung der Projekte bekommen und COVID-19 bedingte Pönalen sollen vermieden werden.

Daher hat die Bundesnetzagentur für laufende und künftige Ausschreibungen folgende Maßnahmen getroffen:

  • Die Ausschreibungsrunden werden normal durchgeführt und die Gebote von der Bundesnetzagentur geprüft. Erfolgreiche Bieter erhalten eine schriftliche Mitteilung, dass ihr Gebot bezuschlagt wurde. Die Zuschlagsentscheidung selbst wird jedoch nicht wie bisher bekanntgegeben, sodass die üblichen Fristen (Realisierungsfrist, Zahlung der Zweitsicherheit sowie Pönalen) nicht zu laufen beginnen. Bieter haben somit die Zweitsicherheit noch nicht zu stellen. Dies soll bei Beruhigung der Lage nachgeholt werden. Bieter, die eine Vorabveröffentlichung wünschen, können einen formlosen Antrag bei der Bundesnetzagentur stellen.
  • Eine Verlängerung der Realisierungsfristen bei bereits bezuschlagten Geboten kann unbürokratisch und formlos bei der Bundesnetzagentur beantragt werden. Hierfür reicht eine E-Mail an die Bundesnetzagentur aus, in der Mitteilung sind die Gründe anzugeben, die zur Verzögerung führen.
  • Pönalen entstehen grundsätzlich auch dann, wenn die ursprüngliche Realisierungsfrist abgelaufen ist, eine Verlängerung jedoch gewährt wurde. Um dies aufgrund der COVID-19-Pandemie zu vermeiden, kündigte die Bundesnetzagentur an, keine entsprechende Mitteilung an die Übertragungsnetzbetreiber zu machen, so dass keine Pönalen erhoben werden können.
  • Zahlungsberechtigungen, die bei einer Solaranlage gem. § 38a Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 notwendig sind, können entgegen der Vorschrift bereits vor Inbetriebnahme der Solaranlage beantragt werden, sodass COVID-19 bedingter Probleme bei der Inbetriebnahme nicht zum Verlust des Zuschlags führen. Voraussetzung dafür ist, dass die geplante Anlage als Projekt im Marktstammdatenregister eingetragen ist. Die geplanten Anlagen sind daher bereits vor Inbetriebnahme bei der Bundesnetzagentur im Marktstammdatenregister zu registrieren.

 

Haben Sie weitergehende Fragen zu den Änderungen im Zuge der COVID-19-Pandemie oder benötigen Sie Unterstützung bei der Realisierung Ihres Projekts, so unterstützen unsere energierechtlich spezialisierten Rechtsanwälte Sie dabei gerne.

 

Zuständige Anwälte

Zu allen Fragen im Bereich Erneuerbare Energien kontaktieren Sie bitte unsere Kollegen

Dr. Modest von Bockum

Andreas Kolberg

Frederike Wriedt

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